Prüffristen für Laborautoklaven

Betreiber eines Laborautoklavs sind gemäß BetrSichV, §15 dazu verpflichtet, auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung

  • die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen an Ihrem/Ihren Autoklav/en zu ermitteln
  • die wiederkehrenden Prüfungen zu dokumentieren

Die sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, sofern sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von §3 der BetrSichV bereits erfolgt ist.

Dampfsterilisatoren zählen zu den überwachungspflichtigen Anlagen und müssen sowohl nach altem Recht (Druckbehälterverordnung), als auch nach neuem Recht (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), bestimmten Bauvorschriften genügen.

Bitte beachten Sie, dass wiederkehrende Prüfungen nur von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen.

Weiterhin muss gemäß BetrSichV, §14 sichergestellt sein, dass alle Autoklaven vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden und außerdem nach jeder Änderung bzw. Instandsetzung, die die Sicherheit, den Betrieb oder die Bauart beeinflussen könnte. Diese Prüfungen sind ebenfalls zu dokumentieren.

Wir haben festgestellt, dass bereits mehrere für Arbeitsschutz zuständige Stellen bzw. Behörden Kontrollen durchführen und entsprechende Nachweise fordern. Fehlen diese, kann der Autoklav unter Umständen außer Betrieb gesetzt werden!

Bitte prüfen Sie, ob Sie alle Fristen definiert haben und die erforderlichen Prüfungen dokumentiert nachweisen können.

Gerne sind wir Ihnen bei der sicherheitstechnischen Bewertung vor Ort behilflich bzw. beraten Sie bezüglich der erforderlichen Fristen.

On Januar 20, 2015, posted in: Blog by
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